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Presse 2008/04
Urlaub & Reise
Flugreisen - Die Endpreise müssen stimmen
Haben Sie sich nicht auch schon geärgert, dass die Preise für Flugreisen am Ende viel teurer waren als anfangs angezeigt? Damit ist jetzt Schluss. Möglich macht das ein aktuelles Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main.
Bisher war es Fluggesellschaften erlaubt mit Preisen zu werben, die noch nicht die sogenannte "Ticket Service Charge'' enthielten. Damit ist jetzt Schluss. Denn der Gesetzgeber sieht darin einen klaren Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Die Preisangabenverordnung legt unter anderem fest, dass Preise immer einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteilen angegeben werden müssen. Preise müssen also Endpreise sein. Weitere Informationen dazu finden Sie auch unter www.gesetze-im-internet.de/pangv/index.html. Ist das nicht der Fall, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. Hinzu kommt, dass diese Ordnungswidrigkeit auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt. Denn durch irreführende Werbung schadet man sowohl den Mitbewerbern, als auch den Kunden. Dies kann teure Abmahnungen und im schlimmsten Fall sogar hohe Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Für weitere Fragen steht die Wettbewerbszentrale gerne zur Verfügung: www.wettbewerbszentrale.de
Erstellt am: 20.06.2008, 11:30 Uhr
Presse 2008/04
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Flugreisen - Die Endpreise müssen stimmen
Haben Sie sich nicht auch schon geärgert, dass die Preise für Flugreisen am Ende viel teurer waren als anfangs angezeigt? Damit ist jetzt Schluss. Möglich macht das ein aktuelles Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main.
Bisher war es Fluggesellschaften erlaubt mit Preisen zu werben, die noch nicht die sogenannte "Ticket Service Charge'' enthielten. Damit ist jetzt Schluss. Denn der Gesetzgeber sieht darin einen klaren Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Die Preisangabenverordnung legt unter anderem fest, dass Preise immer einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteilen angegeben werden müssen. Preise müssen also Endpreise sein. Weitere Informationen dazu finden Sie auch unter www.gesetze-im-internet.de/pangv/index.html. Ist das nicht der Fall, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. Hinzu kommt, dass diese Ordnungswidrigkeit auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt. Denn durch irreführende Werbung schadet man sowohl den Mitbewerbern, als auch den Kunden. Dies kann teure Abmahnungen und im schlimmsten Fall sogar hohe Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Für weitere Fragen steht die Wettbewerbszentrale gerne zur Verfügung: www.wettbewerbszentrale.de
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