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Presse 2007/04
Tipp Steuern
Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Ausbildende Betriebe aufgepasst: Am 1. April 2007 trat eine weitere Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in Kraft. Sie betrifft die Mitteilungspflicht gegenüber der Handwerkskammer. Was neu ist, erfahren Sie hier.
Laut § 35 BBiG muss wie bisher nach Abschluss eines Ausbildungsvertrages bei der Handwerkskammer der Eintrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse beantragt werden. Neu ist jedoch, dass nicht mehr angegeben werden muss, welche allgemeine und berufliche Ausbildung der Auszubildende vorzuweisen hat. Auch die Nennung des Ausbilders oder der Ausbilderin entfällt. Ausbildende und Auszubildende müssen der Handwerkskammer nur noch auf Verlangen die in § 34 BBiG aufgeführten Tatsachen mitteilen. Diese Änderungen sind im Berufsbildungsreformgesetz Artikel 2a "Änderung des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung" nachzulesen. Das Berufsbildungsreformgesetz wird vom Bundesanzeiger Verlag unter www.bundesgesetzblatt.de im pdf-Format zur Verfügung gestellt.
Erstellt am: 01.09.2008, 13:34 Uhr
Presse 2007/04
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Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Ausbildende Betriebe aufgepasst: Am 1. April 2007 trat eine weitere Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in Kraft. Sie betrifft die Mitteilungspflicht gegenüber der Handwerkskammer. Was neu ist, erfahren Sie hier.
Laut § 35 BBiG muss wie bisher nach Abschluss eines Ausbildungsvertrages bei der Handwerkskammer der Eintrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse beantragt werden. Neu ist jedoch, dass nicht mehr angegeben werden muss, welche allgemeine und berufliche Ausbildung der Auszubildende vorzuweisen hat. Auch die Nennung des Ausbilders oder der Ausbilderin entfällt. Ausbildende und Auszubildende müssen der Handwerkskammer nur noch auf Verlangen die in § 34 BBiG aufgeführten Tatsachen mitteilen. Diese Änderungen sind im Berufsbildungsreformgesetz Artikel 2a "Änderung des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung" nachzulesen. Das Berufsbildungsreformgesetz wird vom Bundesanzeiger Verlag unter www.bundesgesetzblatt.de im pdf-Format zur Verfügung gestellt.
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