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Presse 2008/05

Tipp Steuern & Recht

Fehlkalkulation: Ist der GmbH-Geschäftsführer schadensersatzpflichtig?

Ein GmbH-Geschäftsführer wurde von der Gesellschaft auf Schadensersatz verklagt, da er einen erteilten Auftrag nicht kostendeckend kalkuliert und akzeptiert hatte. Lesen Sie hier, wie der Bundesgerichtshof schlussendlich entschied - und welche Konsequenzen Sie daraus ziehen sollten. Der BGH hat festgestellt, dass die Einhaltung bzw. Verletzung der Sorgfaltspflicht beim Vorwurf der Fehlkalkulation nicht von der Gesellschaft, sondern vielmehr vom GmbH-Geschäftsführer zu beweisen ist. Laut einem BGH Beschluss vom 18.2. diesen Jahres trifft einen GmbH-Geschäftsführer bei der Abwehr von Ersatzansprüchen aus § 43 Abs. 2 GmbHG die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt hat.
 
Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist aber wiederum die Gesellschaft darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass und inwieweit ihr durch das Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist. Hierbei kann gegebenenfalls gemäß § 287 ZPO das Gericht nach seiner freien Überzeugung entscheiden. Das positive Interesse wird jedoch nur ersetzt, wenn die Gesellschaft nachweisen kann, dass der Auftrag auch bei richtig kalkulierten Kosten erteilt worden wäre. Wenn dieser Nachweis nicht gelingt, hat die Gesellschaft nur einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie sie ohne den Vertrag gestanden hätte.
 
BGH, Beschluss v.18.02.2008, II ZR 62/07
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht =bgh&Art=en&sid=545bfb0b879d4e423f9311d99b4d7815

Erstellt am: 20.06.2008, 13:24 Uhr
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