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Presse 2006/08
Tipp Steuern & Recht
Neuregelungen Firmen PKWs - Mit über 50 sind Sie dabei!
Seit diesem Jahr müssen Sie dem Finanzamt schriftlich nachweisen, dass Sie Ihren Betriebs-Pkw zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen. Sollten Sie diese Grenze nicht überschreiten oder es versäumt haben, Aufzeichnungen zu führen, drohen Ihnen steuerliche Konsequenzen.
Die pauschale und oft günstigere 1%-Regelung dürfen Sie in diesem Fall nicht mehr zum Ermitteln Ihres Privatanteils zu Grunde legen. Vielmehr muss der Wert der Privatnutzung geschätzt werden. Nach jüngster Auskunft des Bundesfinanzministeriums können Sie unter bestimmten Umständen auf das Fahrtenbuch verzichten. Dazu gehören: Eintragungen in einem Terminkalender, Daten aus Reisekostenabrechnungen, Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber Auftraggebern, Aufzeichnungen von mindestens drei Monaten, aus denen hervorgeht, aus welchen Gründen Sie betrieblich mit Ihrem Fahrzeug unterwegs waren und wie hoch die Kilometerstände zu Beginn und zum Ende der Fahrt jeweils waren.
Für einen Firmenwagen, der von Mitarbeitern genutzt wird, muss die 50%-ige betriebliche Nutzung nicht nachgewiesen werden. Sie gilt automatisch als erfüllt. Weiterhin gelten auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb als betriebliche Nutzung. Haben Sie das Finanzamt einmal überzeugt, müssen Sie den Nachweis nicht jährlich neu erbringen - es sei denn, es liegen wesentliche Veränderungen vor, wie z.B. das Ändern der Fahrzeugklasse oder das Verringern der Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb bei einem Umzug.
Auf Nachweise verzichtet das Finanzamt, wenn sich aus Art und Umfang der Betätigung eines Selbstständigen ergibt, dass dieser die 50%-Grenze üblicherweise überschreiten wird, z.B. bei Handwerkern, die viele Kundenbesuche machen.
Weiterführende Informationen finden Sie in den Änderungen zum Gesetz missbräuchlicher Steuergestaltungen unter: http://www.bundesfinanzministerium.de
Erstellt am: 02.09.2008, 14:30 Uhr
Presse 2006/08
Tipp Steuern & Recht
Neuregelungen Firmen PKWs - Mit über 50 sind Sie dabei!
Seit diesem Jahr müssen Sie dem Finanzamt schriftlich nachweisen, dass Sie Ihren Betriebs-Pkw zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen. Sollten Sie diese Grenze nicht überschreiten oder es versäumt haben, Aufzeichnungen zu führen, drohen Ihnen steuerliche Konsequenzen.
Die pauschale und oft günstigere 1%-Regelung dürfen Sie in diesem Fall nicht mehr zum Ermitteln Ihres Privatanteils zu Grunde legen. Vielmehr muss der Wert der Privatnutzung geschätzt werden. Nach jüngster Auskunft des Bundesfinanzministeriums können Sie unter bestimmten Umständen auf das Fahrtenbuch verzichten. Dazu gehören: Eintragungen in einem Terminkalender, Daten aus Reisekostenabrechnungen, Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber Auftraggebern, Aufzeichnungen von mindestens drei Monaten, aus denen hervorgeht, aus welchen Gründen Sie betrieblich mit Ihrem Fahrzeug unterwegs waren und wie hoch die Kilometerstände zu Beginn und zum Ende der Fahrt jeweils waren.
Für einen Firmenwagen, der von Mitarbeitern genutzt wird, muss die 50%-ige betriebliche Nutzung nicht nachgewiesen werden. Sie gilt automatisch als erfüllt. Weiterhin gelten auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb als betriebliche Nutzung. Haben Sie das Finanzamt einmal überzeugt, müssen Sie den Nachweis nicht jährlich neu erbringen - es sei denn, es liegen wesentliche Veränderungen vor, wie z.B. das Ändern der Fahrzeugklasse oder das Verringern der Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb bei einem Umzug.
Auf Nachweise verzichtet das Finanzamt, wenn sich aus Art und Umfang der Betätigung eines Selbstständigen ergibt, dass dieser die 50%-Grenze üblicherweise überschreiten wird, z.B. bei Handwerkern, die viele Kundenbesuche machen.
Weiterführende Informationen finden Sie in den Änderungen zum Gesetz missbräuchlicher Steuergestaltungen unter: http://www.bundesfinanzministerium.de
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