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Presse 2007/09
Tipp Steuern
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Nettowert von bis zu 410 Euro durften bislang im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe vom Gewinn abgezogen werden. Was sich 2008 im Zuge der beschlossenen Unternehmenssteuerreform ändert und warum Sie geringwertige Wirtschaftsgüter noch dieses Jahr anschaffen sollten, erfahren Sie hier.
Die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern, also denjenigen Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 410 Euro nicht übersteigen, können künftig nur noch von den Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, die Überschusseinkünfte (z.B. Einkünfte als Arbeitnehmer oder aus Vermietung und Verpachtung) beziehen.
Für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften (wie z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) gilt: Geringwertige Wirtschaftsgüter sind in Zukunft nur noch dann sofort abziehbar, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 150 Euro netto betragen.
Bei Wirtschaftsgütern, die über 150 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro gekostet haben, ist im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage ein Sammelposten zu bilden. Dieser Sammelposten ist dann über fünf Jahre linear abzuschreiben. Das Ausscheiden eines Wirtschaftsguts beeinflusst den Sammelposten nicht mehr.
Erstellt am: 11.08.2008, 14:22 Uhr
Presse 2007/09
Tipp Steuern
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Nettowert von bis zu 410 Euro durften bislang im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe vom Gewinn abgezogen werden. Was sich 2008 im Zuge der beschlossenen Unternehmenssteuerreform ändert und warum Sie geringwertige Wirtschaftsgüter noch dieses Jahr anschaffen sollten, erfahren Sie hier.
Die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern, also denjenigen Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 410 Euro nicht übersteigen, können künftig nur noch von den Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, die Überschusseinkünfte (z.B. Einkünfte als Arbeitnehmer oder aus Vermietung und Verpachtung) beziehen.
Für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften (wie z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) gilt: Geringwertige Wirtschaftsgüter sind in Zukunft nur noch dann sofort abziehbar, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 150 Euro netto betragen.
Bei Wirtschaftsgütern, die über 150 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro gekostet haben, ist im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage ein Sammelposten zu bilden. Dieser Sammelposten ist dann über fünf Jahre linear abzuschreiben. Das Ausscheiden eines Wirtschaftsguts beeinflusst den Sammelposten nicht mehr.
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