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Presse 2007/10

Tipp Steuern

0900-Sonderrufnummern: Kein Kummer mit der Nummer

Achtung: Bei der Angabe sogenannter Mehrwertdienstnummern, in diesem Fall einer 0900-Sonderrufnummer, gilt es einiges zu beachten, wenn man sich Ärger mit dem Kunden ersparen will. Preistransparenz ist hier das Stichwort. Wie Sie mit der Service-Nummer auf der sicheren Seite liegen, erfahren Sie hier.

Verwenden Sie als Unternehmer eine 0900-Sondernummer, z.B. unter Hinweis auf eine 'fachmännische Beratung am Servicetelefon', müssen Sie Ihrem Kunden einen klar lesbaren Hinweis auf die Kosten dieser Service-Hotline geben. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung untersagte jetzt das Landgericht Hildesheim dem Betreiber eines Onlineshops, im geschäftlichen Verkehr auf 0900-Servicenummern zu verweisen, ohne auf die entstehenden Kosten im Einzelnen hinzuweisen (26.09.2006, Az. 11 O 17/06).

Fehlt der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis auf die durch die Nutzung einer Mehrwertdienstnummer entstehenden Kosten, so die Argumentation vor Gericht, handelt es sich um eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers. Außerdem sei § 43b Abs.1 des TKG nicht hinreichend beachtet worden, welcher besagt, dass bei der Preisangabe darauf hingewiesen werden muss, dass es sich um einen deutschen Festnetzpreis handelt. Die Pflichtangaben bei Sondernummern haben wir hier für Sie zusammengefasst:
1.) Angabe des Preises für die Nutzung der 0900er- oder 0190er-Nummer aus dem deutschen Festnetz pro Minute oder pro Anruf, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Angabe zusammen mit der Rufnummer.
2.) Hinweis, dass es sich bei der Preisangabe um einen deutschen Festnetzpreis handelt.
3.) Bei Telefaxdiensten: Hinweis bezüglich der Anzahl der zu übermittelnden Seiten.
4.) Bei Datendiensten: Hinweis bezüglich des Umfangs der zu übermittelnden Daten. Die Anbieter von Sonderrufnummern beraten Sie gerne.

Erstellt am: 11.08.2008, 13:51 Uhr
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