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Presse 2007/11
Tipp Steuern
Die Gewerbeaufsicht kommt!
Sie kommen meist unangemeldet und sind bei Geschäftsführern und Mitarbeitern nicht gerade heiß ersehnte Besucher: Die Herren und Damen von der Arbeitsschutz- und Gewerbeaufsicht. Wie Sie sich bei solch einem Besuch richtig verhalten und was die Beamten dürfen und was nicht, erfahren Sie hier.
Das Unangenehme vorab: Die Beamten von der Arbeitsschutz- und Gewerbeaufsicht dürfen grundsätzlich unangemeldet erscheinen! Damit soll verhindert werden, dass einige wenige Schwarze Schafe illegale Praktiken rechtzeitig verschleiern können. Unangemeldet darf die Gewerbeaufsicht alle Geschäfts- und Betriebsräume zu den Betriebs- und Arbeitszeiten betreten und überprüfen, solange dort jemand arbeitet. Weiterhin darf die Gewerbeaufsicht Arbeitsverfahren und -abläufe untersuchen und in Unterlagen Einsicht nehmen. Die Beamten vom Arbeitsschutz dürfen bei Arbeitsunfällen nachhaken, was zu dem Unfall geführt hat oder warum Mitarbeiter an arbeitsbedingten Erkrankungen leiden. Auch Messungen, z.B. Lärmpegel, sowie Überprüfung der Arbeitsmittel und persönlichen Schutzausrüstungen sind erlaubt. Übrigens, bei allen Besichtigungen, die sich mit dem Arbeitsschutz beschäftigen oder bei Untersuchungen zu Arbeitsunfällen, muss der Betriebsrat - soweit vorhanden - mit von der Partie sein. Sollte die Teilnahme bestimmter Mitarbeiter an den Untersuchungen der Arbeitsschutz- und Gewerbeaufsicht unbedingt erforderlich sein oder sollen bestimmte, sehr spezielle Betriebsabläufe überprüft werden, werden sich die Beamten in eigenem Interesse vorher anmelden - denn keiner kann von Ihnen verlangen, spontan einen Mitarbeiter herbei zu ordern, der sich gerade - aus welchem Grund auch immer - nicht im Haus befindet.
Als Geschäftsführer sollten Sie folgende Tipps beachten: Sorgen Sie schon bei der Büroorganisation dafür, dass Arbeitsabläufe leicht rekonstruiert werden können, halten Sie Ihre Mitarbeiter zu einer gewissenhaften Ordnung an (insbesondere auch was die Lagerung und Verwaltung aller Schutzausrüstungen betrifft) und seien Sie möglichst vor Ort, wenn die Gewerbeaufsicht kommt. Denn letzten Endes ist es in Ihrem eigenen Interesse, dass dieser Besuch so schnell und effektiv wie möglich vonstatten geht. Als Geschäftsführer haben Sie das Recht, an einer Besichtigung Ihres Unternehmens teilzunehmen. Sollten Sie allerdings verhindert sein, z. B. durch Urlaub oder eine längere Dienstreise, kann die Besichtigung auch ohne Sie durchgeführt werden.
Erstellt am: 11.08.2008, 13:15 Uhr
Presse 2007/11
Tipp Steuern
Die Gewerbeaufsicht kommt!
Sie kommen meist unangemeldet und sind bei Geschäftsführern und Mitarbeitern nicht gerade heiß ersehnte Besucher: Die Herren und Damen von der Arbeitsschutz- und Gewerbeaufsicht. Wie Sie sich bei solch einem Besuch richtig verhalten und was die Beamten dürfen und was nicht, erfahren Sie hier.
Das Unangenehme vorab: Die Beamten von der Arbeitsschutz- und Gewerbeaufsicht dürfen grundsätzlich unangemeldet erscheinen! Damit soll verhindert werden, dass einige wenige Schwarze Schafe illegale Praktiken rechtzeitig verschleiern können. Unangemeldet darf die Gewerbeaufsicht alle Geschäfts- und Betriebsräume zu den Betriebs- und Arbeitszeiten betreten und überprüfen, solange dort jemand arbeitet. Weiterhin darf die Gewerbeaufsicht Arbeitsverfahren und -abläufe untersuchen und in Unterlagen Einsicht nehmen. Die Beamten vom Arbeitsschutz dürfen bei Arbeitsunfällen nachhaken, was zu dem Unfall geführt hat oder warum Mitarbeiter an arbeitsbedingten Erkrankungen leiden. Auch Messungen, z.B. Lärmpegel, sowie Überprüfung der Arbeitsmittel und persönlichen Schutzausrüstungen sind erlaubt. Übrigens, bei allen Besichtigungen, die sich mit dem Arbeitsschutz beschäftigen oder bei Untersuchungen zu Arbeitsunfällen, muss der Betriebsrat - soweit vorhanden - mit von der Partie sein. Sollte die Teilnahme bestimmter Mitarbeiter an den Untersuchungen der Arbeitsschutz- und Gewerbeaufsicht unbedingt erforderlich sein oder sollen bestimmte, sehr spezielle Betriebsabläufe überprüft werden, werden sich die Beamten in eigenem Interesse vorher anmelden - denn keiner kann von Ihnen verlangen, spontan einen Mitarbeiter herbei zu ordern, der sich gerade - aus welchem Grund auch immer - nicht im Haus befindet.
Als Geschäftsführer sollten Sie folgende Tipps beachten: Sorgen Sie schon bei der Büroorganisation dafür, dass Arbeitsabläufe leicht rekonstruiert werden können, halten Sie Ihre Mitarbeiter zu einer gewissenhaften Ordnung an (insbesondere auch was die Lagerung und Verwaltung aller Schutzausrüstungen betrifft) und seien Sie möglichst vor Ort, wenn die Gewerbeaufsicht kommt. Denn letzten Endes ist es in Ihrem eigenen Interesse, dass dieser Besuch so schnell und effektiv wie möglich vonstatten geht. Als Geschäftsführer haben Sie das Recht, an einer Besichtigung Ihres Unternehmens teilzunehmen. Sollten Sie allerdings verhindert sein, z. B. durch Urlaub oder eine längere Dienstreise, kann die Besichtigung auch ohne Sie durchgeführt werden.
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