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Presse 2006/05

Tipp Steuern

Steuernummer nicht vergessen!

Bewirten Sie Gäste aus geschäftlichem Anlass, können Sie diese Kosten zu 70% als Betriebsausgaben abziehen. Zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung bei Bewirtung in eine Gaststätte bedarf es - neben der Rechnung - der Angaben zum Anlass und der Nennung der Teilnehmer. Aber es kommt noch etwas hinzu...

Auf der Rechnung müssen Name und Anschrift der Gaststätte sowie der Tag der Bewirtung deutlich ausgewiesen sein. Diese Anforderung wird nun ergänzt durch die Pflicht der Angabe der Steuernummer der Gaststätte bzw. des leistenden Unternehmens. Die Angabe der Steuernummer ist mittlerweile umsatzsteuerrechtlich zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug - die Kulanz der Finanzämter, die oft Rechnungen ohne Steuernummer der Gaststätte nicht beanstandet haben, hat nun ein Ende.

Unser Tipp: Achten Sie in Ihrem eigenen Interesse auf die Vollständigkeit der Rechnungen, die Sie beim Finanzamt einreichen.

Erstellt am: 08.10.2008, 12:41 Uhr
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