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Presse 2006/10
Tipp Internet
Hinweis auf AGB durch Hyperlink zulässig
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. I ZR 75/03) reicht es für die Kenntnisnahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aus, wenn auf der Bestellseite das mit einem Hyperlink unterlegte Wort "AGB" angebracht ist und der Kunde durch Anklicken auf eine tiefer liegende Seite gelangt, auf der die AGB erscheinen.
Die Verwendung von Links und deren Unterstreichung entspreche den im Internet üblichen Gepflogenheiten. Deshalb dürfen Anbieter davon ausgehen, dass Verbraucher mit derartigen Hinweisen umgehen können. Soweit die zu den AGB führende Verknüpfung gut sichtbar auf der Bestellseite positioniert ist, seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksamer Bestandteil des Vertrages.
Schon in der Entscheidung "Internetversandhandel" hat der BGH deutlich gemacht, dass die Hinweispflicht für bestehende Lieferfristen nicht auf der Eingangsseite gemacht werden muss, sondern bei einem gut sichtbaren Hinweis und enthaltenem Link auch auf einer tiefer liegenden Seite erfolgen kann (BGH, Urt. v. 7.4.2005, Az. I ZR 314/02).
Mehr Informationen hierzu finden Sie unter http://juris.bundesgerichtshof.de
Erstellt am: 02.09.2008, 12:30 Uhr
Presse 2006/10
Tipp Internet
Hinweis auf AGB durch Hyperlink zulässig
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. I ZR 75/03) reicht es für die Kenntnisnahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aus, wenn auf der Bestellseite das mit einem Hyperlink unterlegte Wort "AGB" angebracht ist und der Kunde durch Anklicken auf eine tiefer liegende Seite gelangt, auf der die AGB erscheinen.
Die Verwendung von Links und deren Unterstreichung entspreche den im Internet üblichen Gepflogenheiten. Deshalb dürfen Anbieter davon ausgehen, dass Verbraucher mit derartigen Hinweisen umgehen können. Soweit die zu den AGB führende Verknüpfung gut sichtbar auf der Bestellseite positioniert ist, seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksamer Bestandteil des Vertrages.
Schon in der Entscheidung "Internetversandhandel" hat der BGH deutlich gemacht, dass die Hinweispflicht für bestehende Lieferfristen nicht auf der Eingangsseite gemacht werden muss, sondern bei einem gut sichtbaren Hinweis und enthaltenem Link auch auf einer tiefer liegenden Seite erfolgen kann (BGH, Urt. v. 7.4.2005, Az. I ZR 314/02).
Mehr Informationen hierzu finden Sie unter http://juris.bundesgerichtshof.de
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