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Presse 2006/12
Tipp Finanzen
Keine Geschenke fürs Finanzamt!
Weihnachtszeit ist Betriebsfeierzeit. Um Katerstimmung im Anschluss zu vermeiden, sollten Sie sich hier informieren, welche Kosten beim Finanzamt geltend gemacht werden können.
Einige zentrale Bedingungen müssen laut eines Urteils des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 68/00) eingehalten werden, wenn Sie die Kosten Ihrer Firmenfeier von der Steuer absetzen möchten.
So dürfen nach den geltenden Bestimmungen maximal zwei Feiern pro Jahr veranstaltet werden, ein drittes Event ist voll lohnsteuerpflichtig. Ausnahmeregelungen sind hierbei nicht vorgesehen, auch nicht im Falle von Jubiläumsfeiern oder ähnlichem.
Vorsicht ist außerdem bei den Einladungen geboten: Absetzbar sind nur solche Feiern, bei denen alle Mitarbeiter eingeladen sind und nicht etwa einzelne Abteilungen. Wenn Sie auch Geschäftspartner an der Feier teilhaben lassen möchten, können diesbezügliche Aufwendungen nur eingeschränkt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden (70 Prozent).
Ist die Planung dann in vollem Gange, können pro Mitarbeiter exakt 110 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) veranschlagt werden. Wird dieser Betrag um nur einen Cent überschritten, ist die ganze Party steuer- und sozialversicherungspflichtig. Abzugsfähig sind hierbei Ausgaben, die für Betriebsfeiern üblich sind - wie etwa Speisen, Getränke, Fahrtkosten oder Eintrittsgelder.
Prüfen Sie daher im Vorfeld genau, ob eine von Ihnen geplante Veranstaltung im Rahmen dieser Bedingungen bleibt und achten Sie auf eine exakte Dokumentation von Teilnehmern und Kosten. Vor allem aber lassen Sie sich den Spaß nicht verderben!
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Aktenzeichen VI R 68/00 und www.bundesfinanzhof.de
Erstellt am: 02.09.2008, 09:42 Uhr
Presse 2006/12
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Keine Geschenke fürs Finanzamt!
Weihnachtszeit ist Betriebsfeierzeit. Um Katerstimmung im Anschluss zu vermeiden, sollten Sie sich hier informieren, welche Kosten beim Finanzamt geltend gemacht werden können.
Einige zentrale Bedingungen müssen laut eines Urteils des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 68/00) eingehalten werden, wenn Sie die Kosten Ihrer Firmenfeier von der Steuer absetzen möchten.
So dürfen nach den geltenden Bestimmungen maximal zwei Feiern pro Jahr veranstaltet werden, ein drittes Event ist voll lohnsteuerpflichtig. Ausnahmeregelungen sind hierbei nicht vorgesehen, auch nicht im Falle von Jubiläumsfeiern oder ähnlichem.
Vorsicht ist außerdem bei den Einladungen geboten: Absetzbar sind nur solche Feiern, bei denen alle Mitarbeiter eingeladen sind und nicht etwa einzelne Abteilungen. Wenn Sie auch Geschäftspartner an der Feier teilhaben lassen möchten, können diesbezügliche Aufwendungen nur eingeschränkt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden (70 Prozent).
Ist die Planung dann in vollem Gange, können pro Mitarbeiter exakt 110 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) veranschlagt werden. Wird dieser Betrag um nur einen Cent überschritten, ist die ganze Party steuer- und sozialversicherungspflichtig. Abzugsfähig sind hierbei Ausgaben, die für Betriebsfeiern üblich sind - wie etwa Speisen, Getränke, Fahrtkosten oder Eintrittsgelder.
Prüfen Sie daher im Vorfeld genau, ob eine von Ihnen geplante Veranstaltung im Rahmen dieser Bedingungen bleibt und achten Sie auf eine exakte Dokumentation von Teilnehmern und Kosten. Vor allem aber lassen Sie sich den Spaß nicht verderben!
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Aktenzeichen VI R 68/00 und www.bundesfinanzhof.de
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