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Presse 2007/10

Personal

Volle Flexibilität mit Teilzeitkraft auf Abruf?

Der Wunschtraum jeds Unternehmers, insbes. im Einzelhandel: Flexibel bei Bedarf abrufbare Arbeitskraft. Doch sollte die Vertragsgestaltung im beiderseitigen Interesse fair ausgestaltet sein - hier ein paar Tipps dazu.

Was passiert, wenn Sie als Unternehmer eine vereinbarte Arbeitszeit nicht abrufen? Sie sind verpflichtet, Ihren Teilizeitkräften auf jeden Fall den vollständigen Lohn zu zahlen, auch wenn Sie die vorab vereinbarte Arbeitszeit nicht in Anspruch genommen haben. Sie können also nachträglich nicht weniger zahlen, obwohl die Arbeitskraft weniger gearbeitet hat.

Deshalb empfiehlt es sich, am Anfang des Arbeitsverhältnisses eine geringere Stundenzahl zu vereinbaren. Wenn dann ein höherer Bedarf besteht, kann die Arbeitszeit im gegenseitigen Einverständnis flexibel erhöht werden. So können Sie Ihr Unternehmen ganz einfach vor unnötigen Kosten schützen und der Arbeitnehmer kann selbst über die Mehrarbeit entscheiden.

Treffen Sie mit dem Arbeitnehmer keine spezielle vertragliche Abmachung, dann gilt automatisch § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Demnach gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart, die auch vergütet werden muss.

Erstellt am: 11.08.2008, 13:42 Uhr
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