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Presse 2008/01
Mobilität
Neues Reisekostenrecht und neue Steuerregeln ab 2008
Für die steuerliche Berücksichtigung von Reisekosten wird derzeit unterschieden nach Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit mit teilweise unterschiedlichen Steuerregeln. Ganz schön kompliziert! Wir haben uns in den Paragraphendschungel begeben und für Sie eine übersichtliche Checkliste erstellt. Sie dürfen sich freuen: Ab 2008 wird vieles einfacher!
Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit hieß es letztes Jahr! Ab 2008 wird das steuerliche Reisekostenrecht einfacher und alles als "Auswärtstätigkeit" bezeichnet und hinsichtlich der Reisekosten gleich behandelt. Damit verbunden sind aber zahlreiche Neuregelungen:
1. Der Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" wird neu definiert. Künftig ist eine regelmäßige Arbeitsstätte bereits dann anzunehmen, wenn diese durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird.
2. Vorteilhaft ist, dass bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten die zeitliche Begrenzung auf drei Monate entfällt. Künftig sind Ihre Kosten für die gesamte Dauer der Auswärtstätigkeit absetzbar. Nur Verpflegungspauschbeträge werden aufgrund gesetzlicher Regelung für längstens drei Monate gewährt.
3. Gut für Sie ist, dass ab dem vierten Monat die Aufwendungen nicht mehr nach den Regeln der doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden, sondern nach den Regeln der neuen "Auswärtstätigkeit". Das bedeutet, dass insbesondere Heimfahrten in beliebiger Anzahl mit der Dienstreisepauschale absetzbar sind - statt eine Fahrt pro Woche mit der Entfernungspauschale. Fahrten zwischen Unterkunft und Tätigkeitsstätte sind jetzt ebenfalls mit der Dienstreisepauschale anstatt mit der Entfernungspauschale abziehbar.
4. Eine positive Änderung ist auch, dass bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten für Ledige ohne eigenen Hausstand ab dem vierten Monat weiterhin Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten absetzbar sind oder steuerfrei erstattet werden können.
5. Bei Arbeitnehmern mit wechselnden Einsatzstellen entfällt die 30 km-Grenze. Das bedeutet, dass auch tägliche Fahrten bei einer Entfernung unter 30 km mit der Dienstreisepauschale oder mit den tatsächlichen Kosten absetzbar sind und bei mindestens 8-stündiger Abwesenheit Anspruch auf einen Verpflegungspauschbetrag besteht.
6. Bei Übernachtungen im Ausland können nicht mehr die länderspezifischen Übernachtungspauschbeträge als Werbungskosten abgezogen werden, gleichwohl aber weiterhin vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
7. Falls im Übernachtungspreis die Kosten des Frühstücks enthalten sind, wird der Gesamtpreis sowohl in Deutschland als auch im Ausland pauschal um 20 Prozent des maßgebenden Verpflegungspauschbetrages für eine Abwesenheitsdauer von 24 Stunden gekürzt.
8. Falls in einer Tagungspauschale die Kosten für Verpflegung enthalten sind, wird der Gesamtpreis gekürzt, und zwar für das Frühstück um 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent des maßgebenden Verpflegungspauschbetrages für eine Abwesenheitsdauer von 24 Stunden.
9. Falls eine auswärtige Fortbildungsstätte über längere Zeit nur an ein oder zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird, handelt es sich immer wieder um eine neue "Auswärtstätigkeit", sodass für jede Fahrt zeitlich unbegrenzt Fahrtkosten mit der Dienstreisepauschale sowie Verpflegungspauschbeträge absetzbar sind oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden können.
10. Falls eine auswärtige Fortbildungsstätte über längere Zeit an mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird, handelt es sich insgesamt um dieselbe "Auswärtstätigkeit" - mit der Folge, dass Fahrtkosten mit der Dienstreisepauschale zwar zeitlich unbegrenzt, doch Verpflegungspauschbeträge nur drei Monate lang absetzbar sind oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden können.
Erstellt am: 24.06.2008, 12:32 Uhr
Presse 2008/01
Mobilität
Neues Reisekostenrecht und neue Steuerregeln ab 2008
Für die steuerliche Berücksichtigung von Reisekosten wird derzeit unterschieden nach Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit mit teilweise unterschiedlichen Steuerregeln. Ganz schön kompliziert! Wir haben uns in den Paragraphendschungel begeben und für Sie eine übersichtliche Checkliste erstellt. Sie dürfen sich freuen: Ab 2008 wird vieles einfacher!
Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit hieß es letztes Jahr! Ab 2008 wird das steuerliche Reisekostenrecht einfacher und alles als "Auswärtstätigkeit" bezeichnet und hinsichtlich der Reisekosten gleich behandelt. Damit verbunden sind aber zahlreiche Neuregelungen:
1. Der Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" wird neu definiert. Künftig ist eine regelmäßige Arbeitsstätte bereits dann anzunehmen, wenn diese durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird.
2. Vorteilhaft ist, dass bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten die zeitliche Begrenzung auf drei Monate entfällt. Künftig sind Ihre Kosten für die gesamte Dauer der Auswärtstätigkeit absetzbar. Nur Verpflegungspauschbeträge werden aufgrund gesetzlicher Regelung für längstens drei Monate gewährt.
3. Gut für Sie ist, dass ab dem vierten Monat die Aufwendungen nicht mehr nach den Regeln der doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden, sondern nach den Regeln der neuen "Auswärtstätigkeit". Das bedeutet, dass insbesondere Heimfahrten in beliebiger Anzahl mit der Dienstreisepauschale absetzbar sind - statt eine Fahrt pro Woche mit der Entfernungspauschale. Fahrten zwischen Unterkunft und Tätigkeitsstätte sind jetzt ebenfalls mit der Dienstreisepauschale anstatt mit der Entfernungspauschale abziehbar.
4. Eine positive Änderung ist auch, dass bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten für Ledige ohne eigenen Hausstand ab dem vierten Monat weiterhin Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten absetzbar sind oder steuerfrei erstattet werden können.
5. Bei Arbeitnehmern mit wechselnden Einsatzstellen entfällt die 30 km-Grenze. Das bedeutet, dass auch tägliche Fahrten bei einer Entfernung unter 30 km mit der Dienstreisepauschale oder mit den tatsächlichen Kosten absetzbar sind und bei mindestens 8-stündiger Abwesenheit Anspruch auf einen Verpflegungspauschbetrag besteht.
6. Bei Übernachtungen im Ausland können nicht mehr die länderspezifischen Übernachtungspauschbeträge als Werbungskosten abgezogen werden, gleichwohl aber weiterhin vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
7. Falls im Übernachtungspreis die Kosten des Frühstücks enthalten sind, wird der Gesamtpreis sowohl in Deutschland als auch im Ausland pauschal um 20 Prozent des maßgebenden Verpflegungspauschbetrages für eine Abwesenheitsdauer von 24 Stunden gekürzt.
8. Falls in einer Tagungspauschale die Kosten für Verpflegung enthalten sind, wird der Gesamtpreis gekürzt, und zwar für das Frühstück um 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent des maßgebenden Verpflegungspauschbetrages für eine Abwesenheitsdauer von 24 Stunden.
9. Falls eine auswärtige Fortbildungsstätte über längere Zeit nur an ein oder zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird, handelt es sich immer wieder um eine neue "Auswärtstätigkeit", sodass für jede Fahrt zeitlich unbegrenzt Fahrtkosten mit der Dienstreisepauschale sowie Verpflegungspauschbeträge absetzbar sind oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden können.
10. Falls eine auswärtige Fortbildungsstätte über längere Zeit an mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird, handelt es sich insgesamt um dieselbe "Auswärtstätigkeit" - mit der Folge, dass Fahrtkosten mit der Dienstreisepauschale zwar zeitlich unbegrenzt, doch Verpflegungspauschbeträge nur drei Monate lang absetzbar sind oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden können.
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