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Presse 2007/05

Mobilität

Ladensicherung ist Chefsache

Strengere Vorschriften bei der Ladungssicherung

Das korrekte Sichern der Ladung ist in den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften geregelt. Doch auch der Gesetzgeber hat sich mit diesem Thema beschäftigt und nimmt die Unternehmer in die Pflicht.

Dass Ladung so zu sichern ist, dass sie nicht verrutschen oder gar herabfallen kann, leuchtet unmittelbar ein. Wer aber denkt, nur der Fahrer sei für die korrekte Sicherung der Ladung verantwortlich, irrt: Bei Firmenfahrzeugen sind laut aktueller Rechtssprechung auch Sie als Unternehmer und Fuhrpark-Manager für eine ordnungsgemäß gesicherte Ladung verantwortlich. § 3 der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV D29 Fahrzeuge) besagt, der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug entsprechend den Bestimmungen der Paragrafen 4 bis 30 beschaffen und ausgerüstet ist. Auch § 22 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschriften verweist auf die Verantwortung des Unternehmers: Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass nach DIN 75 410-2 und DIN 75 410-3 die Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen aller Art gegeben ist.

Wie die Ladung im einzelnen zu sichern ist, regelt § 22 der Straßenverkehrsordnung: "Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten."

Achtung: Bei nicht sachgerecht gesicherter Ladung trifft ein Bußgeldbescheid auch den Unternehmer, wenn dieser nicht alle notwendigen Materialien in ausreichender Menge zur Sicherung der Ladung bereitgestellt hat oder seine Prüfungspflicht verletzt hat.

Erstellt am: 01.09.2008, 12:02 Uhr
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