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Presse 2007/12

Mobilität

Kein Geld bei Bagatellschäden

Bei nicht selbst verschuldeten Unfallschäden stellt sich meist zunächst die Frage, ob das Fahrzeug sofort zur Reparatur soll oder ob erst ein Gutachten erstellt werden muss. Sollte ein Sachverständiger hinzugezogen werden?

Darf er hinzugezogen werden? Dass sich die jeweils gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer bei dieser Kostenposition gern weigern, etwas zu erstatten, ist allgemein bekannt. Der geschädigte Autofahrer ist zur Schadensminderung angehalten, das heißt, er darf nach dem Unfallschaden keine weiteren unnötigen Kosten verursachen. Erstattet werden müssen die Gutachterkosten nur dann, wenn ein verständig und wirtschaftlich denkender Unfallteilnehmer es für notwenig erachtete, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Das ist aber nicht der Fall, wenn es um einen Bagatellschaden geht. Dazu zählen, nach dem Landgericht Coburg, Schäden unter 700 € (LG Coburg, 20.07.2007, Az.33 S 36/07). Mit anderen Worten: Ist der Unfallschaden voraussichtlich höher, kann ein Sachverständiger beauftragt und mit der Erstattung der Kosten gerechnet werden.

Erstellt am: 11.08.2008, 11:15 Uhr
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