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Presse 2008/05

Immobilien

Inflationsausgleich: Von Wertsicherungsklauseln und Indexmieten

Gerade in Verträgen mit laufenden Zahlungen wie z.B. Miet-, Pacht- oder Pensionsverträgen ist häufig eine Wertsicherungsklausel zum Ausgleich der Inflation beinhaltet.

Aber wie wird der neue Betrag errechnet, insbesondere wenn sich wie jetzt gerade wieder die Bezugsgrößen des Statistischen Bundesamtes ändern?

Wertsicherungsklauseln stellen sicher, dass Gläubiger langfristiger Zahlungen (z.B. bei Miet-, Pacht- oder Pensionsverträgen) bei hohen Inflationsraten trotzdem den Betrag erhalten, der im Wert der ursprünglich festgelegten Summe entspricht. Bei einer Inflationsrate von derzeit 3,1% eine sinnvolle Klausel, aber auch eine, die in der Praxis schwierig zu handhaben ist. Das gilt insbesondere für Verträge, deren Wertsicherungsklauseln noch auf den Verbraucherpreisindizes für spezielle Haushaltstypen sowie für die Gebietsstände 'Früheres Bundesgebiet' und 'Neue Länder und Berlin-Ost' basieren. Diese Indizes werden nämlich nicht mehr ermittelt und die Nutzer von Wertsicherungsklauseln, deren Verträge auf diesen Indizes basieren, müssen umsteigen auf  den Verbraucherpreisindex für Deutschland. Auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes www.destatis.de können Sie unter Preise - Verbraucherpreise - Wertsicherungsklausel alle nötigen Informationen zur Wertsicherungsklausel samt interaktiver Rechenhilfe finden. Investieren Sie 30 Euro, führt das Statistische Bundesamt die Anpassungsberechnung auch für Sie durch.     Allgemeine Informatioen des Statistischen Bundesamtes zu Wertsicherungsklauseln und Preisindizes in Verträgen: www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Na vigation/Statistiken/Preise/Verbraucherpreise/Wertsicherungsklauseln/Wer tsicherungsklauseln.psml   Gutachten "Änderung des Verbraucherpreisindex; Auswirkungen auf Wertsicherungsklauseln" des Deutschen Notarinstituts im DNotI - Report 2/2003 www.dnoti.de/Report/2003/rep0203.htm   Die gesetzlichen Regelungen zu Wertsicherungsklauseln sind im Preisklauselgesetz (PrKG) vom 7. September 2007 (BGBL I, S. 2246, 2247) und im BGB, §557b zur 'Indexmiete' festgehalten.

Erstellt am: 20.06.2008, 13:20 Uhr
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