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Presse 2006/07

Immobilien

Miete nach Umsatz

Ihr Ladengeschäft läuft gut und Sie denken darüber nach, weitere Räume zu mieten? Dann sollten Sie überlegen, ob Sie die Miete an Ihren Umsatz koppeln wollen. Die sogenannte "Umsatzmiete" wird häufig bei der Vermietung von Handelsflächen zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Danach hat der Mieter als Miete einen bestimmten Prozentsatz seines Umsatzes in dem Mietobjekt an den Vermieter zu zahlen. Diese Vereinbarung kann sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter erhebliche Vorteile bieten:

Bei einem guten Verlauf der Geschäfte des Mieters in den angemieteten Räumlichkeiten ist der Vermieter dementsprechend an dessen Erfolg beteiligt. Umgekehrt hat der Mieter den Vorteil, dass er bei einem schlechten Geschäftsverlauf eine geringere Miete zu zahlen hat.

Da der Vermieter die Beteiligung am geschäftlichen Risiko des Mieters begrenzen will, wird oft eine umsatzunabhängige Mindestmiete vereinbart, die auf die Umsatzmiete anzurechnen ist. Umgekehrt kann eine Vereinbarung zur Höchstmiete bei hohen Umsätzen vereinbart werden.

Um spätere Streitigkeiten über die Höhe der Miete zu vermeiden, ist es unerlässlich, im Mietvertrag festzusetzen, welche Umsätze bei der Berechnung zu Grunde gelegt werden sollen, zum Beispiel Nettoumsatz ohne Mehrwertsteuern.

Darüber hinaus sollten Sie folgende Punkte in Ihrem Mietvertrag vereinbaren: Wie werden Kreditkartengeschäfte und Ratenkäufe behandelt, welche Modalitäten gibt es bei der Abrechnung und wie gestaltet sich der Zahlungsmodus? Unbedingt geklärt werden sollte auch das Kontrollrecht durch den Vermieter und die Betriebspflicht des Mieters, die Möglichkeit zur Untervermietung oder wie man verfährt, wenn sich die Geschäftstätigkeit ändert.

Für spezielle Fragen können Sie sich an die Handelskammern wenden.

Erstellt am: 03.09.2008, 07:48 Uhr
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