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Presse 2007/04

Hotels & Gaststätten

Lebensmittelkontrollen besser nicht verweigern!

Lebensmittelkontrollen gehören in der Gastronomie zum alltäglichen Geschäftsablauf. Nicht immer kommt der Zeitpunkt gelegen, vor allem zu Stoßzeiten. Hier erfahren Sie, wie Sie in einer solchen Situation richtig reagieren.

Wenn in Ihrem Gastronomiebetrieb eine Lebensmittelkontrolle ansteht, dürfen Sie diese nicht einfach verweigern. Ein Urteil des Amtsgerichts Bad Mergentheim (Az.: 32 Js 1048/06) zeigt, dass bei Verletzung der Kontrollpflicht hohe Bußgelder fällig werden können.

Der Fall: Die Inhaberin eines Bistros verweigerte eine planmäßige Kontrolle mit der Begründung, sie sei allein und habe keine Zeit. Dies zog einen Bußgeldbescheid der Verbraucherschutzbehörde über 250 Euro nach sich, wogegen die Betroffene Einspruch erhob. Bei Gericht hatte sie keinen Erfolg: Das Bußgeld wurde auf 1000 Euro erhöht.

Die Begründung des Gerichts: Verstöße gegen die Kontrollpflicht seien schärfer zu ahnden als festgestellte Verstöße. Es dürfe sich nicht lohnen, eine kleine Geldbuße zu zahlen und somit eventuelle Verstöße zu verschleiern.

Um eine solche Situation zu verhindern, können Sie nach Möglichkeit für Sie günstige Termine mit dem Lebensmittelaufsichtsamt absprechen. Sorgen Sie außerdem für ausreichend Personal in Ihrem Betrieb, oder bitten Sie die Kontrolleure um etwas Geduld. Ist dies nicht möglich, lassen Sie die Kontrolleure alleine prüfen und besprechen Sie anschließend gemeinsam die Ergebnisse - andernfalls kann es teuer werden!

Erstellt am: 01.09.2008, 13:32 Uhr
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