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Presse 2007/05

Handwerk

Gesetzliche Unfallversicherung kann auch für Selbständige gelten

Eine möglicherweise für viele Handwerker interessante Entscheidung hat das Bundessozialgericht getroffen. Demnach kann in bestimmten Fällen bei einem Arbeitsunfall auch ein Selbständiger Leistungen von der Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen - auch wenn er nicht versichert ist.

Entscheidend war, dass es sich bei der Tätigkeit, bei der der Unfall geschah, um eine Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung gehandelt hatte. Ein selbständiger Handwerksmeister hatte einen Kollegen auf einer Baustelle unterstützt, war quasi Teil der Arbeitskolonne geworden und unterstand den Weisungen seines Handwerkskollegen. Unter dem Aktenzeichen B 2 U 6/06 R hat das Bundessozialgericht entsprechend entschieden.

Weitere Informationen: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Geric ht=bsg&Art=en

Erstellt am: 01.09.2008, 12:26 Uhr
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