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Presse 2006/07
Handel
Fehlersuche darf nichts kosten
Verlangen Sie für Kostenvoranschläge Gebühren? Dürfen Sie nicht - selbst dann, wenn die Gebührenpflicht in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufgeführt ist. Sie kennen das bestimmt: Ein Kunde kommt mit einem defekten Elektrogerät zu Ihnen und möchte wissen, was eine Reparatur kosten würde. Je nach Schaden schrauben und prüfen Sie etwas länger und letztlich entscheidet sich der Kunde doch gegen eine Reparatur. "Bei allem Kundenservice", denken Sie sich, "der entstandene Aufwand muss doch aber bezahlt werden?"
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied nun: Nein. Kostenvoranschläge für defekte Elektrogeräte müssen nicht bezahlt werden. Entsprechende Klauseln in den AGB sind ungültig (AZ: 19 U 57/05). Gebühren für Kostenvoranschläge würden die Verbraucher unangemessen benachteiligen, so das OLG. Eine derartige Zahlungspflicht sei in der Elektrobranche eher unüblich und der Kunde würde deswegen nicht mit einer Vergütungspflicht rechnen.
Des Weiteren diene ein Kostenvoranschlag dazu, verschiedene Angebote miteinander vergleichen zu können. Bei einer Zahlungspflicht wäre eine vorherige Angebotseinholung letztlich nutzlos. Das Urteil der Richter wird durch eine Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gestützt, nach der ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist.
Haben Sie jedoch vorher eine Vergütung mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart, können Sie auf der Bezahlung bestehen. Allerdings reicht ein Hinweis in den AGB für einen Zahlungsanspruch nicht aus. Das Urteil schafft nicht nur Klarheit bei den Juristen, sondern stärkt entscheidend die Rechte der Verbraucher.
Und mal ehrlich - möchten Sie selbst als Kunde nicht auch König sein?
Weiterührende Informationen unter: www.olgkarlsruhe.de
Erstellt am: 03.09.2008, 07:34 Uhr
Presse 2006/07
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Fehlersuche darf nichts kosten
Verlangen Sie für Kostenvoranschläge Gebühren? Dürfen Sie nicht - selbst dann, wenn die Gebührenpflicht in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufgeführt ist. Sie kennen das bestimmt: Ein Kunde kommt mit einem defekten Elektrogerät zu Ihnen und möchte wissen, was eine Reparatur kosten würde. Je nach Schaden schrauben und prüfen Sie etwas länger und letztlich entscheidet sich der Kunde doch gegen eine Reparatur. "Bei allem Kundenservice", denken Sie sich, "der entstandene Aufwand muss doch aber bezahlt werden?"
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied nun: Nein. Kostenvoranschläge für defekte Elektrogeräte müssen nicht bezahlt werden. Entsprechende Klauseln in den AGB sind ungültig (AZ: 19 U 57/05). Gebühren für Kostenvoranschläge würden die Verbraucher unangemessen benachteiligen, so das OLG. Eine derartige Zahlungspflicht sei in der Elektrobranche eher unüblich und der Kunde würde deswegen nicht mit einer Vergütungspflicht rechnen.
Des Weiteren diene ein Kostenvoranschlag dazu, verschiedene Angebote miteinander vergleichen zu können. Bei einer Zahlungspflicht wäre eine vorherige Angebotseinholung letztlich nutzlos. Das Urteil der Richter wird durch eine Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gestützt, nach der ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist.
Haben Sie jedoch vorher eine Vergütung mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart, können Sie auf der Bezahlung bestehen. Allerdings reicht ein Hinweis in den AGB für einen Zahlungsanspruch nicht aus. Das Urteil schafft nicht nur Klarheit bei den Juristen, sondern stärkt entscheidend die Rechte der Verbraucher.
Und mal ehrlich - möchten Sie selbst als Kunde nicht auch König sein?
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