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Presse 2007/12
Handel & Dienstleistungen
Darauf müssen Sie als Internethändler achten
Die Liste dessen, was man als geschäftstüchtiger Händler beachten muss, wird immer länger. Das Gute daran aber ist, dass auch immer mehr höchstrichterliche Entscheidung für eine endgültige Klärung sorgen.
Demnach müssen Internethändler deutlich darauf hinweisen, dass die Umsatzsteuer im Preis enthalten ist, sowie eventuell zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten deutlich ausweisen. Allerdings müssen diese Angaben nicht unbedingt direkt neben dem Verkaufspreis stehen. Es genügt, wenn diese auf einer gesonderten Seite aufgeführt werden. Diese Seite muss allerdings so angelegt sein, dass Sie noch vor Abgabe der Bestellung automatisch vom Kunden aufgerufen werden muss.
Einen noch stärkeren Verbraucherschutz hält der BGH in solchen Fällen demnach nicht für erforderlich. Dem Internetnutzer ist allgemein bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis auch Lieferkosten zu bezahlen sind. Deswegen reicht es laut BGH völlig aus, wenn der Kunde vor Einleitung des Bestellvorgangs über diese Kosten informiert wird.
Ein schlechter Stil ist es allerdings, wenn manche Shops die zusätzlichen Kosten erst NACH Eingabe der Kundendaten auswerfen. Wissen die Götter, was dann mit den Daten des Bestellabbrechers geschieht.
Erstellt am: 11.08.2008, 11:27 Uhr
Presse 2007/12
Handel & Dienstleistungen
Darauf müssen Sie als Internethändler achten
Die Liste dessen, was man als geschäftstüchtiger Händler beachten muss, wird immer länger. Das Gute daran aber ist, dass auch immer mehr höchstrichterliche Entscheidung für eine endgültige Klärung sorgen.
Demnach müssen Internethändler deutlich darauf hinweisen, dass die Umsatzsteuer im Preis enthalten ist, sowie eventuell zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten deutlich ausweisen. Allerdings müssen diese Angaben nicht unbedingt direkt neben dem Verkaufspreis stehen. Es genügt, wenn diese auf einer gesonderten Seite aufgeführt werden. Diese Seite muss allerdings so angelegt sein, dass Sie noch vor Abgabe der Bestellung automatisch vom Kunden aufgerufen werden muss.
Einen noch stärkeren Verbraucherschutz hält der BGH in solchen Fällen demnach nicht für erforderlich. Dem Internetnutzer ist allgemein bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis auch Lieferkosten zu bezahlen sind. Deswegen reicht es laut BGH völlig aus, wenn der Kunde vor Einleitung des Bestellvorgangs über diese Kosten informiert wird.
Ein schlechter Stil ist es allerdings, wenn manche Shops die zusätzlichen Kosten erst NACH Eingabe der Kundendaten auswerfen. Wissen die Götter, was dann mit den Daten des Bestellabbrechers geschieht.
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