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Presse 2007/09
Freiberufler
Setzen Sie Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben ab!
Wussten Sie, dass Sie die Kosten für die Kinderbetreuung entweder wie Betriebsausgaben/Werbungskosten oder als Sonderausgaben absetzen können?
Betreuungskosten können grundsätzlich bei dem Elternteil berücksichtigt werden, der sie geleistet hat. Wenn ein Elternteil gewerblich tätig ist und der andere angestellt, lohnt die Zuordnung zu den Betriebsausgaben. Dies gilt für Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Die Höhe der Kosten wirkt sich entsprechend auf die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer aus. Leben die Eltern zusammen und ist ein Partner erwerbstätig, ist der Abzug jedoch nicht möglich. Die Obergrenze liegt bei 4.000 Euro pro Jahr und Kind.
Vorteil dieser Regelung ist, dass sich Betriebsausgaben selbst dann auswirken, wenn Sie in einem Jahr Verluste erwirtschaften. Diese können Sie dann in das vorangegangene Jahr zurück- oder in das nächste Jahr vortragen und mit Ihrem Gewinn verrechnen.
Betreuungskosten können dann als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn ein Ehepartner erwerbstätig ist, der andere in Ausbildung, krank, behindert oder erwerbslos. Hier gilt die Regelung aber nur für 3- bis 6-jährige Kinder. Außerdem profitieren Sie von Sonderausgaben nur, wenn Ihr Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags liegt. Dieser beträgt bei Ledigen 7.664 Euro, bei Verheirateten 15.329 Euro.
Abgesetzt werden können Kosten wie Kindergartenbeiträge, Honorare für eine Tagesmutter und die Bezahlung einer Au-pair-Hilfe.
Erstellt am: 11.08.2008, 14:06 Uhr
Presse 2007/09
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Setzen Sie Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben ab!
Wussten Sie, dass Sie die Kosten für die Kinderbetreuung entweder wie Betriebsausgaben/Werbungskosten oder als Sonderausgaben absetzen können?
Betreuungskosten können grundsätzlich bei dem Elternteil berücksichtigt werden, der sie geleistet hat. Wenn ein Elternteil gewerblich tätig ist und der andere angestellt, lohnt die Zuordnung zu den Betriebsausgaben. Dies gilt für Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Die Höhe der Kosten wirkt sich entsprechend auf die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer aus. Leben die Eltern zusammen und ist ein Partner erwerbstätig, ist der Abzug jedoch nicht möglich. Die Obergrenze liegt bei 4.000 Euro pro Jahr und Kind.
Vorteil dieser Regelung ist, dass sich Betriebsausgaben selbst dann auswirken, wenn Sie in einem Jahr Verluste erwirtschaften. Diese können Sie dann in das vorangegangene Jahr zurück- oder in das nächste Jahr vortragen und mit Ihrem Gewinn verrechnen.
Betreuungskosten können dann als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn ein Ehepartner erwerbstätig ist, der andere in Ausbildung, krank, behindert oder erwerbslos. Hier gilt die Regelung aber nur für 3- bis 6-jährige Kinder. Außerdem profitieren Sie von Sonderausgaben nur, wenn Ihr Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags liegt. Dieser beträgt bei Ledigen 7.664 Euro, bei Verheirateten 15.329 Euro.
Abgesetzt werden können Kosten wie Kindergartenbeiträge, Honorare für eine Tagesmutter und die Bezahlung einer Au-pair-Hilfe.
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