Trifels Verlag - Telefonbuchverlag für Gelbe Seiten, Gelbe Seiten regional und Das Örtliche Trifels. Gemeinsam weiter!
Trifels Verlag
Unsere Philosophie
Unsere Produkte
Verbundene Unternehmen
Karriere
Presse
Newsletter
Kontakt
Der Trifels. Gemeinsam weiter - Newsletter.
Newsbereich
Newsbereich
Newsletter abonnieren
Suche:  

Newsletter

Presse 2006/04

Freiberufler

Nicht jeder Freiberufler ist von der Gewerbesteuer befreit

"Ich bin Freiberufler, ich brauche keine Gewerbesteuer zahlen!" - Nun, das kann, muss aber nicht immer stimmen. Es kommt speziell auf Ihre Tätigkeiten an, ob Ihre Einkünfte insgesamt als gewerblich eingestuft werden oder nicht.

Wenn Sie beispielsweise EDV-Berater sind, der zusätzlich auch Hard- oder Software verkauft, müssen Sie damit rechnen, dass Sie Gewerbesteuer zahlen müssen. Um dies zu vermeiden, ist es wichtig, dass Ihre Haupttätigkeit charakteristisch für einen freien Beruf ist - so die Entscheidung des Finanzgerichts Münster.

Freiberuflich sind Tätigkeiten dann, wenn Sie einen so genannten Katalogberuf (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz) oder einen ähnlichen Beruf ausüben. Hierzu zählen selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Aber auch selbstständig berufstätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten und Handelschemiker gelten als freiberuflich Tätige. Nicht zu vergessen sind außerdem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und Lotsen.

Üben Sie einen ähnlichen Beruf aus, bei dem die wesentlichen Tätigkeiten mit den Katalogberufen übereinstimmen, gilt auch dieser als freiberufliche Tätigkeit. Gewissheit kann Ihnen letztlich das Finanzamt geben. Denn es existieren unzählige Finanzgerichtsurteile zu diversen Berufsbildern, so dass immer im Einzelfall bestimmt werden muss, ob tatsächlich eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt.

Noch ein Tipp: Sie können freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit auch klar aufteilen, indem Sie neben der freiberuflichen Tätigkeit einen Gewerbebetrieb gründen.

Weiterführende Informationen: Entscheidung des Finanzgericht Münster, 22.11.2005, Aktenzeichen: 13 K3370/00 G, F

Erstellt am: 08.10.2008, 13:03 Uhr
zurück

Haben Sie Fragen zu unserem Newsletter ?
Wir beraten Sie gerne!
Telefon: (0 69) 2 99 99 - 798
E-Mail: gemeinsamweiter@trifels.de

Trifels Verlag GmbH
Karlstr. 16 - 60329 Frankfurt/M.
gratis anrufen
Sitemap
Impressum
Datenschutz
Follow us on: Trifels Trifels